LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

In Kraft seit 04. Februar 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

§ 2 § 2

§ 2 Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).

(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierung hat die sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbeträge im Landesgesetzblatt kundzumachen.

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane

§ 3 § 3

§ 3 Höhe der Bezüge

(1) Die Bezüge betragen für

1. den Landeshauptmann 200 %,

2. einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %,

3. einen Landesrat 180 %,

4. den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %,

5. einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %,

6. den Landesrechnungshofdirektor 120 %,

7. den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %,

8. einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %,

9. den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %,

10. einen Abgeordneten des NÖ Landtages 80 %,

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

§ 4 § 4

§ 4 Anfall und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Landesorgan durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5 § 5

§ 5 Sonderzahlung

Neben den Bezügen gebührt dem Landesorgan für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6 § 6

§ 6 Bezugsfortzahlung

(1) Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes, einer neuerlichen Funktion nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder einer neuerlichen Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1. Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens sechs Monaten,

2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens drei Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan darauf verzichtet hat, oder

2. auf eine Pension deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7 § 7

§ 7 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Landesorgan hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche der Landesorgane

§ 8 § 8

§ 8 Dienstwagen

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

§ 9 § 9

§ 9 Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

1. der Mitglieder der Landesregierung und

2. der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten

4. Abschnitt

Pensionsversicherung der Landesorgane

§ 10 § 10

§ 10 Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Das Landesorgan hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl.Nr. 47/1997, anzuwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Landesorgane der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

ab 1985 10,35 %
1984 10,40 %
1983 10,45 %
1982 10,49 %
1981 10,54 %
1980 10,59 %
1979 10,64 %
1978 10,69 %
1977 10,74 %
1976 10,79 %
1975 10,84 %
1974 10,89 %
1973 10,94 %
1972 10,98 %
1971 11,03 %
1970 11,08 %
1969 11,13 %
1968 11,18 %
1967 11,23 %
1966 11,28 %
1965 11,33 %
1964 11,38 %
1963 11,42 %
1962 11,47 %
1961 11,52 %
1960 11,57 %
1959 11,62 %
1958 11,67 %
1957 11,72 %
1956 11,77 %
1955 11,82 %

(2) Abs. 1 und Abs. 1a sowie die §§ 11 und 12 sind nicht auf Landesorgane anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 11 § 11

§ 11 Anrechnungsbetrag

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, nach Ablauf jedes Kalenderjahres im Nachhinein innerhalb von drei Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) Ist das Landesorgan nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) § 11 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. Jänner 1998 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 11 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, aufzuwerten und bis zum 30. September 2008 an die in § 11 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

§ 12 § 12

§ 12 Anrechnung

Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane

§ 13 § 13

§ 13 Beitragsleistung

(1) Für ein Landesorgan, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %

1. des ihm nach §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und

2. der Sonderzahlungen

in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten

1. verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2. ist für das Landesorgan ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Landesorgane (§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die in den §§ 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat das Land wahrzunehmen.

2. Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (§ 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber dem Land abzugeben.

3. Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

6. Abschnitt

Ansprüche der Gemeindeorgane

§ 14 § 14

§ 14 Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.

(2) Die Bezüge dürfen für

1. jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,

2. ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigungen dürfen für

1. ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,

2. den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

§ 15 § 15

§ 15 Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern 36 %
von 1.001-2.500 Einwohnern 42 %
von 2.501-3.500 Einwohnern 48 %
von 3.501-5.000 Einwohnern 53 %
von 5.001-10.000 Einwohnern 61 %
von 10.001-15.000 Einwohnern 72 %
von 15.001-20.000 Einwohnern 76 %
über 20.000 Einwohnern 91 %

des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.

(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen haben für

1. den (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern bis 15,75 %
von 1.001-2.500 Einwohnern bis 18,25 %
von 2.501-3.500 Einwohnern bis 21 %
von 3.501-5.000 Einwohnern bis 23,5 %
von 5.001-10.000 Einwohnern bis 27,5 %
von 10.001-15.000 Einwohnern bis 32,5 %
von 15.001-20.000 Einwohnern bis 35 %
über 20.000 Einwohnern bis 42,5 %

2. den Zweiten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern bis 12,5 % von 1.001-2.500 Einwohnern bis 14,75 % von 2.501-3.500 Einwohnern bis 16,75 % von 3.501-5.000 Einwohnern bis 18,75 % von 5.001-10.000 Einwohnern bis 22 % von 10.001-15.000 Einwohnern bis 26 % von 15.001-20.000 Einwohnern bis 28 % über 20.000 Einwohnern bis 34 %

3. den Dritten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern bis 11 %
von 1.001-2.500 Einwohnern bis 13 %
von 2.501-3.500 Einwohnern bis 14,75 %
von 3.501-5.000 Einwohnern bis 16,5 %
von 5.001-10.000 Einwohnern bis 19,25 %
von 10.001-15.000 Einwohnern bis 22,75 %
von 15.001-20.000 Einwohnern bis 24,5 %
über 20.000 Einwohnern bis 29,75 %

4. die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), einen Ortsvorsteher in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern bis 9,5 %
von 1.001-2.500 Einwohnern bis 11 %
von 2.501-3.500 Einwohnern bis 12,5 %
von 3.501-5.000 Einwohnern bis 14,25 %
von 5.001-10.000 Einwohnern bis 16,5 %
von 10.001-15.000 Einwohnern bis 19,5 %
von 15.001-20.000 Einwohnern bis 21 %
über 20.000 Einwohnern bis 25,5 %

5. die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern bis 4,75 %
von 1.001-2.500 Einwohnern bis 5,5 %
von 2.501-3.500 Einwohnern bis 6,25 %
von 3.501-5.000 Einwohnern bis 7,25 %
von 5.001-10.000 Einwohnern bis 8,25 %
von 10.001-15.000 Einwohnern bis 9,75 %
von 15.001-20.000 Einwohnern bis 10,5 %
über 20.000 Einwohnern bis 12,75 %

6. die Mitglieder des Gemeinderates in den Gemeinden mit

bis zu 1.000 Einwohnern 1 % bis 2,5 %
von 1.001-2.500 Einwohnern 1,25 % bis 2,75 %
von 2.501-3.500 Einwohnern 1,25 % bis 3,25 %
von 3.501-5.000 Einwohnern 1,5 % bis 3,75 %
von 5.001-10.000 Einwohnern 1,75 % bis 4,25 %
von 10.001-15.000 Einwohnern 2 % bis 5 %
von 15.001-20.000 Einwohnern 2,25 % bis 5,25 %
über 20.000 Einwohnern 2,75 % bis 6,5 %

des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen.

Die Entschädigung für einen Ortsvorsteher (Z 4) darf nicht höher festgesetzt werden, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte jedoch die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates), so kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 6 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Gemeindeorgane

§ 16 § 16

§ 16 Kommissionsgebühr

Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (§ 2) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

§ 17 § 17

§ 17 Bezügevorrang und Sonderzahlungen

(1) Hat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (§ 18) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld neben der Entschädigung für den Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses gebührt. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeindevorstandes neben der Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt, wobei diese Entschädigungen jedoch insgesamt 30 % des für den Bürgermeister festgesetzten Bezuges nicht übersteigen dürfen.

(2) Neben den Bezügen (§ 14 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Sinne des § 5.

(3) Auf Organe nach § 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Bezugsfortzahlung auf die Dauer von höchstens 3 Monaten besteht. Diese Höchstdauer verlängert sich je vollem Jahr der zusammenhängenden Funktionsausübung um einen Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.

§ 18 § 18

§ 18 Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

Die Höhe der Bezügen gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

1. die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und

2. die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung

zu berücksichtigen sind.

§ 19 § 19

§ 19 Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche

(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z. B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.

(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß § 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1 wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß § 41 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.

(4a) Die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3a und in § 4 Abs. 1 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Abs. 4, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.

(4b) Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Abs. 4a schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Abs. 4a ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Abs. 4a genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a zweiter Satz gelten sinngemäß.

(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.

§ 20 § 20

§ 20 Auszahlung

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

§ 21 § 21

§ 21 Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.

§ 22 § 22

§ 22 Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge

(1) Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 sinngemäß.

(2) Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Gemeindeorgane (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die in den §§ 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat die Stadt bzw. die Gemeinde wahrzunehmen.

2. Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (§ 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde abzugeben.

3. Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

8. Abschnitt

Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

§ 23 § 23

§ 23 Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

(1) Die Bezüge betragen für

1. den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,

2. einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.

9. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Organe und Schlußbestimmungen

§ 24 § 24

§ 24 Verzichtsverbot

(1) Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

(2) Auf Geldleistungen nach dem 6. Abschnitt ist ein Verzicht (ganz oder teilweise) nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme der Geldleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein die Geldleistungen nach diesem Gesetz übersteigender Schaden oder sozialrechtlicher Nachteil erwachsen würde.

§ 24a §24a

§ 24a Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen

a. von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind,

b. von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997, und § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/2012, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1. 5% für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% beträgt,

2. 10% für jenen Teil, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% beträgt,

3. 20% für jenen Teil, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% beträgt, und

4. 25% für jenen Teil, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 25 § 25

§ 25 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26 § 26

§ 26 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

1. Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25.

2. Am 1. Juli 1998: § 1 Abs. 2, die Abschnitte 6 und 7 sowie die §§ 24 Abs. 2 und 25.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.

(4) § 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.

(5) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) §§ 1, 14 Abs. 1, 15, 16, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 4, 4a und 4b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.

(7) Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist § 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in § 15 Abs. 3 Z 6 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach § 2 bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.

(8) Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß § 18 anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in § 15 Abs. 3 Z 6 vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.

(9) Unbeschadet des Abs. 8 können Gemeinderäte nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2024 Verordnungen gemäß § 18 erlassen, die Sitzungsgelder für Mitglieder des Gemeinderates festlegen. Diese Verordnungen sind mit dem ersten Tag eines Monats in Kraft zu setzen. Sieht eine solche Verordnung ein abweichendes Inkrafttreten vor oder ergebe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Inkrafttreten, so tritt die Festlegung des Sitzungsgeldes mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 30. Juni 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.

(11) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2025 und für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 4 bis 10 und in § 23 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2025.

(12) Der Ausgangsbetrag erhöht sich für Gemeindeorgane für das Kalenderjahr 2025 – anstelle der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Anpassung – um den Anpassungsfaktor 1,035. Ergibt sich durch die Anwendung dieses Anpassungsfaktors für ein Gemeindeorgan gemäß § 14 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2025 rechnerisch eine monatliche Bezugserhöhung von mehr als € 437,80, so beträgt die monatliche Bezugserhöhung für dieses im Kalenderjahr 2025 € 437,80. Dies findet im Kalenderjahr 2025 bei der Berechnung der Sonderzahlung anteilsmäßig Berücksichtigung.