§ 21 § 21 — NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
Gliederung
Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.
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