(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z. B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.
(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß § 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1 wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß § 41 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.
(4a) Die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3a und in § 4 Abs. 1 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Abs. 4, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.
(4b) Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Abs. 4a schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Abs. 4a ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Abs. 4a genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a zweiter Satz gelten sinngemäß.
(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
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