(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.
(2) Die Bezüge dürfen für
1. jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,
2. ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
(3) Die Entschädigungen dürfen für
1. ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,
2. den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
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