§ 8 § 8 — NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
Gliederung
Rückverweise
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
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