§ 9 § 9 — NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
1. der Mitglieder der Landesregierung und
2. der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten
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