(1) Die Bezüge betragen für
1. den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,
2. einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.
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