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Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

In Kraft seit 01. September 1969
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§ 1

§ 1

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstigen wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) Abgabenschuldner ist, wem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder für den die Amtshandlung vorgenommen wurde, für die eine Verwaltungsabgabe vorgesehen ist.

(3) Landesverwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeindeverwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.

(4) Die Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 2

§ 2

(1) Für Amtshandlungen in den Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens, des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Agrarverfahrens und des Dienstrechtsverfahrens sowie für solche der Abgabenverwaltung sind keine Verwaltungsabgaben einzuheben.

(2) Für die Verleihung einer Berechtigung oder die Vornahme einer Amtshandlung ist keine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit der Behörde zur Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Aufgaben in Anspruch genommen wird.

(3) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(4) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und in diesem Zusammenhang stehende Amtshandlungen), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 3

§ 3

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro, in Angelegenheiten des Glücksspiels bis zu 20 000 Euro festzusetzen sind.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Eine nach allgemeinen Merkmalen vorgesehene Abgabe ist nur dann einzuheben, wenn für die betreffende Amtshandlung nicht eine solche nach besonderen Merkmalen bestimmt ist.

§ 4

§ 4

Mit der Verwaltung der Verwaltungsabgaben sind die Behörden des Landes (ausgenommen der Landeshauptmann), der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die im Sinne der Art. 97 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zur Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen berufenen Bundesbehörden betraut (Abgabenbehörden).

§ 5

§ 5

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der zur Verwaltung der Verwaltungsabgaben bestimmten Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich als Verwaltungsbehörden und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 6

§ 6

(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen unbeschadet der im Finanzverfassungsgesetz 1948 geltenden Bestimmungen über die Verteilung der Abgabenerträge der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(2) Der Ertrag der von einer im § 4 genannten Bundesbehörde vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Bund als Verwaltungskostenersatz für die Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen zu überlassen.

(3) Der Ertrag der von der Behörde eines Gemeindeverbandes vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Gemeindeverband als Verwaltungskostenersatz für die Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben zu überlassen.

§ 7

§ 7

Soweit die im § 4 genannten Behörden nach den den Abgabetatbeständen zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften für die Ausübung der Aufsicht sachlich als Oberbehörde in Betracht kommen, sind sie für die im § 300 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vorgesehenen Aufgaben auch Oberbehörden auf dem Gebiete der Verwaltungsabgaben.

§ 8

§ 8

Die im § 4 genannten Abgabenbehörden sind, soweit sie zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben.

§ 9

§ 9

(1) Verwaltungsabgaben sind tunlichst im Spruch des Bescheides, der nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, ergeht, von der Instanz festzusetzen, die durch ihren Bescheid die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bewirkt.

(2) Wurde die Entrichtung der Verwaltungsabgabe nicht in dem im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen ist, ergehenden Bescheid auferlegt, oder ergeht über die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt werden kann, kein Bescheid und wird die hiefür vorgesehene Verwaltungsabgabe nicht ohneweiters entrichtet, ist sie durch gesonderten Bescheid derselben Behörde nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 festzusetzen.

(3) Verwaltungsabgabenbescheide können auch mündlich erlassen werden. Für mündlich verkündete Bescheide gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß.

§ 10

§ 10

Verwaltungsabgaben werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides fällig, mit dem sie festgesetzt wurden.

§ 11

§ 11

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Abgabenschuldners oder der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

§ 12

§ 12

Die Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 13

§ 13

Das Gesetz vom 3. Juli 1929, betreffend die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1947, LGBl. Nr. 8, wird aufgehoben.

§ 14

§ 14

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Änderung des § 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.