Das Gesetz vom 3. Juli 1929, betreffend die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1947, LGBl. Nr. 8, wird aufgehoben.
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