(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen unbeschadet der im Finanzverfassungsgesetz 1948 geltenden Bestimmungen über die Verteilung der Abgabenerträge der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(2) Der Ertrag der von einer im § 4 genannten Bundesbehörde vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Bund als Verwaltungskostenersatz für die Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen zu überlassen.
(3) Der Ertrag der von der Behörde eines Gemeindeverbandes vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Gemeindeverband als Verwaltungskostenersatz für die Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben zu überlassen.
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