(1) Für Amtshandlungen in den Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens, des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Agrarverfahrens und des Dienstrechtsverfahrens sowie für solche der Abgabenverwaltung sind keine Verwaltungsabgaben einzuheben.
(2) Für die Verleihung einer Berechtigung oder die Vornahme einer Amtshandlung ist keine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit der Behörde zur Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Aufgaben in Anspruch genommen wird.
(3) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(4) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und in diesem Zusammenhang stehende Amtshandlungen), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
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