Soweit die im § 4 genannten Behörden nach den den Abgabetatbeständen zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften für die Ausübung der Aufsicht sachlich als Oberbehörde in Betracht kommen, sind sie für die im § 300 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vorgesehenen Aufgaben auch Oberbehörden auf dem Gebiete der Verwaltungsabgaben.
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