(1) Verwaltungsabgaben sind tunlichst im Spruch des Bescheides, der nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, ergeht, von der Instanz festzusetzen, die durch ihren Bescheid die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bewirkt.
(2) Wurde die Entrichtung der Verwaltungsabgabe nicht in dem im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen ist, ergehenden Bescheid auferlegt, oder ergeht über die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt werden kann, kein Bescheid und wird die hiefür vorgesehene Verwaltungsabgabe nicht ohneweiters entrichtet, ist sie durch gesonderten Bescheid derselben Behörde nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 festzusetzen.
(3) Verwaltungsabgabenbescheide können auch mündlich erlassen werden. Für mündlich verkündete Bescheide gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß.
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