(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstigen wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
(2) Abgabenschuldner ist, wem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder für den die Amtshandlung vorgenommen wurde, für die eine Verwaltungsabgabe vorgesehen ist.
(3) Landesverwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeindeverwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
(4) Die Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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