(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro, in Angelegenheiten des Glücksspiels bis zu 20 000 Euro festzusetzen sind.
(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Eine nach allgemeinen Merkmalen vorgesehene Abgabe ist nur dann einzuheben, wenn für die betreffende Amtshandlung nicht eine solche nach besonderen Merkmalen bestimmt ist.
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