Mit der Verwaltung der Verwaltungsabgaben sind die Behörden des Landes (ausgenommen der Landeshauptmann), der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die im Sinne der Art. 97 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zur Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen berufenen Bundesbehörden betraut (Abgabenbehörden).
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