(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die §§ 16a, 18, 19a und 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,
b) eine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,
c) zur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
d) die §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind,
e) die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, und
f) die §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten.
(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung
a) einer Erschwerniszulage, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen verrichten muss, oder
b) einer Gefahrenzulage, wenn der Vertragsbedienstete Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind,
vorsehen. Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage sind Nebengebühren. Bei der Bemessung ihrer Höhe ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis bzw. der Gefahr Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 82c § 82c
…den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 Abs. 1 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag. (2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt…
§ 78d § 78d
…Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 lit. c und e sinngemäß.…