Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Zielsetzung
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.
§ 2 § 2
§ 2 Senioren
(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die
a) auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder
b) das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
§ 3 § 3
§ 3 Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite oder überregionale Bedeutung zukommt und
a) deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
c) deren Sitz sich in Kärnten befindet und
d) sie keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, sind.
(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist,
b) in mindestens drei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und
c) mindestens 3000 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat.
(3) Einer Seniorenorganisation kommt überregionale Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) gemäß der Satzung oder Organisationsgrundlage für das ganze Landesgebiet gebildet ist,
b) in mindestens zwei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und
c) mindestens 500 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat.
2. Abschnitt
Förderung der Senioren
§ 4 § 4 Allgemeine Seniorenförderung
(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch die Seniorenorganisation durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
a) die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnimmt,
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt und
c) bis 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres nachweislich einen Antrag auf allgemeine Seniorenförderung eingebracht hat.
(3) Bei der Festlegung der einzelnen Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung an die jeweilige Seniorenorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Mitgliederzahl der Seniorenorganisation mit 31. Dezember des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres, wobei den Seniorenorganisationen abhängig von der Mitgliederzahl folgende Mindestbeträge zur Verfügung zu stellen sind:
1. von 3.000 bis 8.000 Mitgliedern ein Betrag von 50.000 Euro,
2. von 8.001 bis 15.000 Mitgliedern ein Betrag von 80.000 Euro,
3. von 15.001 bis 20.000 Mitgliedern ein Betrag von 100.000 Euro,
4. von 20.001 bis 30.000 Mitgliedern ein Betrag von 150.000 Euro und
5. von mehr als 30.000 Mitgliedern ein Betrag von 200.000 Euro;
b) der Umfang, in dem die Seniorenorganisation jeweils die in Abs. 1 angeführten Aufgaben im Kalenderjahr der Antragstellung wahrnimmt.
(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 3 erfolgt für die Zeit nach Abschluss des Fördervertrages nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im Voraus.
§ 5 § 5 Besondere Seniorenförderung
§ 5 (1) Das Land fördert auf Antrag
a) Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie Seniorenorganisationen mit überregionaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 3) mit einer jährlichen Basisförderung von 5.000 Euro sowie
b) seniorenspezifische Projekte mit einer projektbezogenen Förderung in Höhe von maximal 5.000 Euro pro einreichender Organisation und Kalenderjahr.
(2) Die Basisförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, wenn
a) sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder 3 erfüllt und
b) bis 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres nachweislich einen Antrag auf die Basisförderung eingebracht hat.
(3) Die projektbezogene Förderung wird in Zuschüssen gewährt. Der Antrag auf eine projektbezogene Förderung ist bis 31. März des laufenden Jahres einzubringen. Der Seniorenbeirat ist vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung für ein Projekt anzuhören (§ 8 Abs. 5).
(4) Förderungen nach Maßgabe dieser Bestimmung können unbeschadet anderer Förderungen des Landes Kärnten gewährt werden.
§ 6 § 6 Abgrenzung zum Bundes-Seniorengesetz
Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2012.
§ 7 § 7
§ 7 Förderungsvertrag
(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
a) die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden, und einen dementsprechenden Nachweis zu erbringen;
b) die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;
c) Einsicht in ihre Bücher und Belege und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten;
d) von den zur Verfügung gestellten Förderungsmitteln zumindest 10 vH projektbezogen zu verwenden;
e) einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die zweckmäßige Verwendung der Mittel vorzulegen. Für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers gilt § 9 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, sinngemäß. Derselbe Wirtschaftsprüfer darf eine Seniorenorganisation höchstens fünfmal hintereinander prüfen.
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn
a) der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
b) eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
c) Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;
d) der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
e) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind.
(3) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Basisförderung als besonderen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation insbesondere zu verpflichten, die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen zu erfüllen. Eine Verwendung der Förderungsmittel für Organisationskosten ist im Ausmaß von höchstens 20 vH der Förderungsmittel zulässig. Abs. 2 ist anzuwenden.
3. Abschnitt
Landesseniorenbeirat
§ 8 § 8
§ 8 Ziele und Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat hat das Ziel, Interessen der Kärntner SeniorInnen wahrzunehmen, sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.
(2) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.
(3) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung zu richten. Insbesondere kommt dem Seniorenbeirat das Recht zu, im Rahmen von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die für die Interessen von Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellungnahmen abzugeben.
(4) Der Seniorenbeirat hat die Möglichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele und zur Umsetzung sozialer, gesellschaftlicher, gesundheitlicher, kultureller und wirtschaftlicher Interessen von Senioren Aktivitäten zu setzen, zB Veranstaltungen, Seminare, Publikationen etc.
(5) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Anträge auf projektbezogene Förderung im Rahmen der besonderen Seniorenförderung einzusehen und diesbezüglich eine Empfehlung betreffend die Förderungswürdigkeit vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung abzugeben.
§ 9 § 9
§ 9 Einrichtung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Kärntner Landesregierung bestellt werden. Hierbei kommen jener Seniorenorganisation mit der größten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder, jener Seniorenorganisation mit der zweitgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für 3 Mitglieder und jener Seniorenorganisation mit der drittgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.
(2) Als Mitglieder dürfen nur Senioren (§ 2) bestellt werden, die zum Kärntner Landtag wählbar sind und die für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) einzuladen, Vorschläge zu erstatten.
(4) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung, einen Vorschlag zu erstatten (Abs. 3), nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates und die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
(6) Die Funktionsperiode des Seniorenbeirates beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Seniorenbeirates über Einladung der Landesregierung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, ist der Seniorenbeirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 5 gilt in gleicher Weise. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiter zu führen.
(6a) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat erlischt durch
a) Abberufung (Abs. 7) oder
b) Tod.
(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
a) das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt,
b) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Abberufung beantragt,
c) die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind,
d) das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer weiteren Funktionsausübung unfähig ist.
§ 10 § 10
§ 10 Vorsitz, Stellvertretung
(1) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode (§ 9 Abs. 6) eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der (die) Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter (die zweite Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der erste Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) gewählt worden ist.
(2) Bis zur Wahl eines (einer) Vorsitzenden und seiner Stellverteter(innen) führt das an Jahren älteste Mitglied des Seniorenbeirates den Vorsitz.
(3) Die Funktion als Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(in) endet nach Ablauf der Funktionsperiode des Beirates (§ 9 Abs. 6) mit dem Zeitpunkt des Zusammentritts des neubestellten Beirates. Sie endet vorzeitig, wenn die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet oder wenn der (die) Vorsitzende oder der (die) Stellverteter(in) gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Ausübung der Funktion verzichtet. Im Fall des vorzeitigen Endes der Funktion hat ehestmöglich eine Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode stattzufinden.
§ 11 § 11
§ 11 Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs. 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
§ 12 § 12
§ 12 Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 13 § 13
§ 13 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.
(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.
§ 14 § 14
§ 14 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist
eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
b) die Namen der Anwesenden;
c) die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
d) die Tagesordnung;
e) die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung;
f) die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung zu verfassen. Der/die Vorsitzende und der/die VerfasserIn der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.
(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
§ 15 Ersatz der Fahrtkosten
§ 15
(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt.
(2) Die Landesregierung hat den Mitgliedern die Fahrtkosten zu den Sitzungen des Seniorenbeirates in Höhe der Kosten für das für die Fahrt geeignete öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen. Ist eine Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Anlage 9 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt.
§ 16 § 16
§ 16 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.
§ 17 § 17
§ 17 Geschäftsordnung
Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 10 bis 16 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.
ANM: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).
ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005):
(2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.
Anl. 1 Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 54/2022)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Seniorengesetzes, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Artikel I, gelten Frauen in den Jahren 2023 bis 2026 als Senioren:
a) im Jahr 2023: Frauen, die das 56. Lebensjahr vollendet haben;
b) im Jahr 2024: Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;
c) im Jahr 2025: Frauen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben;
d) im Jahr 2026: Frauen, die das 59. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Art. I Z 5 (betreffend § 10) ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden.
Anl. 1 Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 58/2023)
Anl. 1 Inkrafttretensbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 K-SenG in der Fassung des Art. I sind die Anträge auf allgemeine Seniorenförderung oder besondere Seniorenförderung für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 1. Oktober 2023 einzubringen.