§ 2 § 2
In Kraft seit 10. Juni 2022
Up-to-date
(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die
a) auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder
b) das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
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