a) Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie Seniorenorganisationen mit überregionaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 3) mit einer jährlichen Basisförderung von 5.000 Euro sowie
b) seniorenspezifische Projekte mit einer projektbezogenen Förderung in Höhe von maximal 5.000 Euro pro einreichender Organisation und Kalenderjahr.
(2) Die Basisförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, wenn
a) sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder 3 erfüllt und
b) bis 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres nachweislich einen Antrag auf die Basisförderung eingebracht hat.
(3) Die projektbezogene Förderung wird in Zuschüssen gewährt. Der Antrag auf eine projektbezogene Förderung ist bis 31. März des laufenden Jahres einzubringen. Der Seniorenbeirat ist vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung für ein Projekt anzuhören (§ 8 Abs. 5).
(4) Förderungen nach Maßgabe dieser Bestimmung können unbeschadet anderer Förderungen des Landes Kärnten gewährt werden.
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