§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden