(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite oder überregionale Bedeutung zukommt und
a) deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
c) deren Sitz sich in Kärnten befindet und
d) sie keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, sind.
(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist,
b) in mindestens drei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und
c) mindestens 3000 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat.
(3) Einer Seniorenorganisation kommt überregionale Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) gemäß der Satzung oder Organisationsgrundlage für das ganze Landesgebiet gebildet ist,
b) in mindestens zwei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und
c) mindestens 500 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat.
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