(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch die Seniorenorganisation durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
a) die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnimmt,
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt und
c) bis 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres nachweislich einen Antrag auf allgemeine Seniorenförderung eingebracht hat.
(3) Bei der Festlegung der einzelnen Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung an die jeweilige Seniorenorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Mitgliederzahl der Seniorenorganisation mit 31. Dezember des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres, wobei den Seniorenorganisationen abhängig von der Mitgliederzahl folgende Mindestbeträge zur Verfügung zu stellen sind:
1. von 3.000 bis 8.000 Mitgliedern ein Betrag von 50.000 Euro,
2. von 8.001 bis 15.000 Mitgliedern ein Betrag von 80.000 Euro,
3. von 15.001 bis 20.000 Mitgliedern ein Betrag von 100.000 Euro,
4. von 20.001 bis 30.000 Mitgliedern ein Betrag von 150.000 Euro und
5. von mehr als 30.000 Mitgliedern ein Betrag von 200.000 Euro;
b) der Umfang, in dem die Seniorenorganisation jeweils die in Abs. 1 angeführten Aufgaben im Kalenderjahr der Antragstellung wahrnimmt.
(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 3 erfolgt für die Zeit nach Abschluss des Fördervertrages nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im Voraus.
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