(1) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode (§ 9 Abs. 6) eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der (die) Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter (die zweite Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der erste Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) gewählt worden ist.
(2) Bis zur Wahl eines (einer) Vorsitzenden und seiner Stellverteter(innen) führt das an Jahren älteste Mitglied des Seniorenbeirates den Vorsitz.
(3) Die Funktion als Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(in) endet nach Ablauf der Funktionsperiode des Beirates (§ 9 Abs. 6) mit dem Zeitpunkt des Zusammentritts des neubestellten Beirates. Sie endet vorzeitig, wenn die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet oder wenn der (die) Vorsitzende oder der (die) Stellverteter(in) gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Ausübung der Funktion verzichtet. Im Fall des vorzeitigen Endes der Funktion hat ehestmöglich eine Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode stattzufinden.
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