ANM: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).
ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005):
(2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Seniorengesetzes, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Artikel I, gelten Frauen in den Jahren 2023 bis 2026 als Senioren:
a) im Jahr 2023: Frauen, die das 56. Lebensjahr vollendet haben;
b) im Jahr 2024: Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;
c) im Jahr 2025: Frauen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben;
d) im Jahr 2026: Frauen, die das 59. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Art. I Z 5 (betreffend § 10) ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 K-SenG in der Fassung des Art. I sind die Anträge auf allgemeine Seniorenförderung oder besondere Seniorenförderung für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 1. Oktober 2023 einzubringen.
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