§ 15
In Kraft seit 10. Juni 2022
Up-to-date
(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt.
(2) Die Landesregierung hat den Mitgliedern die Fahrtkosten zu den Sitzungen des Seniorenbeirates in Höhe der Kosten für das für die Fahrt geeignete öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen. Ist eine Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Anlage 9 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt.
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