(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens von jedem der Streitteil je ein Beisitzer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Beisitzern der Streitteile. Wenn eine ungleiche Anzahl von Beisitzern anwesend ist, scheidet von der Stimmberechtigung ein Beisitzer aus, sodass von jedem der Streitteil je ein Beisitzer stimmberechtigt ist. Der Auszuscheidende wird durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(2) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(3) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden