(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie aus acht weiteren Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung zu bestellen.
(4) Die acht weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Mitglied für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstnehmer und Dienstgeber bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Kärntner Landtagswahlordnung besitzen.
(5) Ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn:
1. dies vom Mitglied verlangt wird;
2. das Mitglied aus der gesetzlichen Interessenvertretung ausscheidet, der es zuzurechnen ist;
3. der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;
4. das Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder zur Amtsausübung dauernd unfähig wird;
5. das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(7) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(8) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
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