§ 1 § 1Land- und Forstwirtschaftsinspektion
In Kraft seit 10. August 2021
Up-to-date
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet be-sitzen.
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