(1) Die Einberufung der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder verlangt.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss – falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen – übertragen.
(4) Jeder Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission damit betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 7 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt.
(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 AVG sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung. Dies gilt auch für die beigezogenen Fachleute.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder;
3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Mitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(8) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.
(9) Die Mitgliedschaft in der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994. Dies gilt auch für beigezogene Fachleute.
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