(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Obereinigungskommission von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite eine ungleiche Anzahl Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, dass auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende, die Personen der Auszuscheidenden werden durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der Obereinigungskommission stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder;
3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Mitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(4) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
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