(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22;
2. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23.
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