§ 9 § 9Verweisungen
In Kraft seit 10. August 2021
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;
2. Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden