(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:
1. das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
2. zwei Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten (Landwirtschaftskammer);
3. zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens;
4. zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Kärnten;
5. zwei Vertreter jener zur Vertretung der Belange der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft, der die meisten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft angehören;
6. zwei rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter und Gleichbehandlungsbeauftragte.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 haben nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn:
1. dies vom Mitglied verlangt wird;
2. das Mitglied aus der Interessenvertretung ausscheidet, der es zuzurechnen ist;
3. das Mitglied nach Abs. 2 Z 6 aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;
4. ein Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen zur weiteren Amtsausübung unfähig wird oder seine Pflichten dauernd vernachlässigt.
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(8) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
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