Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
1. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35, im Folgenden IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014;
2. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59, im Folgenden Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014;
3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015, S 4, im Folgenden Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866;
4. Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1, im Folgenden Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verordnungen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 1a § 1a Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023.
2. Abschnitt Begleitregelungen zur IAS-Verordnung
§ 2 § 2 Behörden-IAS
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren nach § 4 betrifft, die Landesregierung.
(2) Den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen sowie den behördlich damit beauftragten Personen ist zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen oder der Überwachung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
§ 3 § 3 Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Kärnten vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeits-maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht oder nicht vollständig erstellt wird, einen eigenen oder ergänzenden Landesaktionsplan auszuarbeiten; in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kärnten verhindert werden soll.
(2a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen des Aktionsplans gemäß Abs. 2, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
(3) Die Landesregierung hat Maßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Kärnten weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(3a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen, ob
1. die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
2. die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall der Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 sowie Verordnungen gemäß Abs. 2a oder Abs. 3a ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans, von Managementmaßnahmen oder einer Verordnung angemessen zu berücksichtigen.
§ 3a § 3a Verfahrensbeteiligung
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht gegen
1. aufgrund der Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Bescheide – soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen – und
2. aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 erlassene Bescheide und
3. Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 6 und 7
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab Zustellung gemäß Abs. 2 schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn durch ein Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensräume oder Arten zu erwarten sind.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 4 ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 K-NSG 2002 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(6) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 5 können Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Abs. 4 abgeben. In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung über die Anträge in den in Abs. 4 genannten Verfahren zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(7) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a K-NSG 2002 bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 4 unterliegt. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Werden in Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 7 von Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 im Rechtsmittelverfahren Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren weder missbräuchlich noch unredlich ist.
§ 4 § 4 Strafbestimmungen
(1) Wer gegen
1. die Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20 sowie 31 und 32 – soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen – der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014,
2. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund der in Z 1 genannten Bestimmungen oder
3. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund des § 3 Abs. 1, 2a und 3a bis 5
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 können im Straferkenntnis auch Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen und der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
3. Abschnitt Begleitregelungen zur Nagoya-Verordnung
§ 5 § 5 Behörden-Nagoya
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 7 betrifft, die Landesregierung.
(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.
§ 6 § 6 Maßnahmen
(1) Der Behörde (§ 5) obliegt die Vollziehung
1. der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
2. der Art. 3 bis 11 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866,
nach Maßgabe des § 1 Abs. 2.
(2) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabs. der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
§ 7 § 7 Strafbestimmungen
(1) Wer gegen
1. die Bestimmungen der Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 oder
2. gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung aufgrund der in der Z 1 genannten Bestimmungen
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 8 § 8 Zentralbehörde
(1) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
1. für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und
2. für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten
in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 32/2002, ausgestellt worden sind.