§ 2 § 2Behörden-IAS
In Kraft seit 21. November 2018
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren nach § 4 betrifft, die Landesregierung.
(2) Den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen sowie den behördlich damit beauftragten Personen ist zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen oder der Überwachung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
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