(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht gegen
1. aufgrund der Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Bescheide – soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen – und
2. aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 erlassene Bescheide und
3. Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 6 und 7
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab Zustellung gemäß Abs. 2 schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn durch ein Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensräume oder Arten zu erwarten sind.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 4 ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 K-NSG 2002 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(6) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 5 können Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Abs. 4 abgeben. In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung über die Anträge in den in Abs. 4 genannten Verfahren zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(7) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a K-NSG 2002 bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 4 unterliegt. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Werden in Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 7 von Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 im Rechtsmittelverfahren Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren weder missbräuchlich noch unredlich ist.
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