(1) Wer gegen
1. die Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20 sowie 31 und 32 – soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen – der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014,
2. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund der in Z 1 genannten Bestimmungen oder
3. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund des § 3 Abs. 1, 2a und 3a bis 5
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 können im Straferkenntnis auch Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen und der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
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