(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Kärnten vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeits-maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht oder nicht vollständig erstellt wird, einen eigenen oder ergänzenden Landesaktionsplan auszuarbeiten; in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kärnten verhindert werden soll.
(2a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen des Aktionsplans gemäß Abs. 2, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
(3) Die Landesregierung hat Maßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Kärnten weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(3a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen, ob
1. die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
2. die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall der Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 sowie Verordnungen gemäß Abs. 2a oder Abs. 3a ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans, von Managementmaßnahmen oder einer Verordnung angemessen zu berücksichtigen.
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