(1) Der Behörde (§ 5) obliegt die Vollziehung
1. der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
2. der Art. 3 bis 11 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866,
nach Maßgabe des § 1 Abs. 2.
(2) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabs. der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
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