§ 7 § 7Strafbestimmungen
In Kraft seit 21. November 2018
Up-to-date
(1) Wer gegen
1. die Bestimmungen der Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 oder
2. gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung aufgrund der in der Z 1 genannten Bestimmungen
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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