(1) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
1. für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und
2. für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten
in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 32/2002, ausgestellt worden sind.
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