§ 5 § 5Behörden-Nagoya
In Kraft seit 21. November 2018
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 7 betrifft, die Landesregierung.
(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.
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