(1) Der Gemeindebeamte kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) befördert werden:
a) bei einer mindestens auf “Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe,
b)bei einer auf “über dem Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 16), soferne der Gemeindebeamte dem allgemeinen Schema angehört. Für die Grundverwendungsgruppe VII gilt als Leistungsverwendungsgruppe die Funktionsgruppe VIII. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Ernennung nicht ein.
(2) Anläßlich einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Gemeindebeamter nur um höchstens drei Gehaltsstufen höher gereiht werden.
(3) Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgen. Wenn der Gemeindebeamte die Verwendungsgruppe, die er durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, auch durch eine Überstellung gemäß § 7 GBDO hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b möglich.
(4) Im Falle einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b ist der bisherige Gehalt, den der Gemeindebeamte unmittelbar vor seiner Beförderung erhielt, für die Einreihung in die Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe ausschlaggebend. Ist ein derartiger Gehaltsansatz in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Wenn aus dem bisherigen Verhalten des Gemeindebeamten anzunehmen ist, daß er auch in Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die sinngemäß.
(5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein.
(6) Die Beförderung wird, wenn der Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) keinen späteren Zeitpunkt festsetzt, frühestens mit dem auf den Gemeinderatsbeschluß folgenden Monatsersten wirksam. Durch eine Beförderung tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein.
Rückverweise
§ 12 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 12 § 12
…dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2 . Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt § 16 Abs. 4 GBGO sinngemäß. (2) Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 2 bis 7 ist ident mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen 2 bis 7. Das Monatsentgelt für die…
§ 18a § 18a
…auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß. (4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.…
§ 5 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 5 § 5
…4652,8 13 2477,5 2521,4 2608,9 2824,3 3122,9 3848,3 4789,9 14 2498,2 2545,3 2638,2 2868,6 3186,4 3955,3 4927,0 15 2518,9 2569,2 2667,5 2912,9 3249,9 4062,3 5064,1 16 2539,6 2593,1 2696,8 2957,2 3313,4 4169,3 5201,2 17 2560,3 2617,0 2726,1 3001,5 3376,9 4276,3 5338,3 18 2581,0 2640,9 2755,4 3045,8 3440,4 4383,3 5475,4 19 2601,7…
§ 18 § 18
…3 GBDO ), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit.b GBDO . Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß. (2) Der Gehalt für die…
§ 17 § 17
…anderen Dienstzweiges. Eine Betrauung mit oder die Abberufung von einem Funktionsdienstposten ( § 29 Abs. 2 lit.b GBDO ) sowie eine Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b gelten nicht als Überstellung. (2) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen I bis VI, MT1, MT2, S1, S2, E1, E2a…
§ 4 § 4
…die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird. (15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b erreicht wird. (16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO , LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe…
§ 47 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 47 § 47
…zuzüglich einer allfälligen Personalzulage und Teuerungszulage zuerkennen. Diese Sonderzulage hat mindestens 26,09 ‰ und höchstens 65,02 ‰ des Gehaltes ( § 5 Abs. 2 GBGO ) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, zu betragen. Gemeindebeamte, denen eine Kinderzulage gebührt, gebührt zur Sonderzulage ein Zuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kinderzulage…
§ 17 § 17
…Aufnahme- und Ernennungsbescheide (1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z. B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO ) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten: a) den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß); b) die Feststellung, daß…
§ 18 § 18
…zu entlassen. (6) Solange ein Gemeindebeamter in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist, ist er von jeder Beförderung nach § 16 Abs. 1 GBGO ausgeschlossen. (7) Die Gesamtbeschreibung ist dem Gemeindebeamten bekanntzugeben. Im Falle einer Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt” sind die damit verbundenen oder vom Bürgermeister…