(1) Die Vorrückung wird durch die Dienstenthebung des Gemeindebeamten gemäß § 23 GBDO bis zu deren Aufhebung aufgeschoben, es sei denn, daß die Dienstenthebung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeindebeamten ausgesprochen wurde.
(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Dienstbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach Abs. 3 gehemmt ist.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
1.für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn für den Gemeindebeamten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;
2.durch eine auf “unter dem Durchschnitt” lautende Beschreibung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beschreibung an, wobei sich die Dauer der Hemmung nach der gemäß § 18 Abs. 5 und 8 GBDO getroffenen Verfügung richtet;
3. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt. Eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist.
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen.
(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind und sich der Gemeindebeamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung tadellos verhalten hat, sowie eine mindestens auf “Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung nachweist. Der Gemeindebeamte ist dann so zu behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt.
§ 59 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59 § 59
…in den Ruhestand die für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderliche Dienstzeit zur Gänze zurückgelegt, so ist der Gehalt um den Vorrückungsbetrag zu erhöhen. § 14 Abs. 3 GBGO ist auf diesen Zeitraum anzuwenden; b) einer zu diesem Zeitpunkt allfällig gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 , Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und…
§ 18 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 18 § 18
…in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß. (2) Der Gehalt für die Funktionsgruppen II bis VII ist ident mit dem Gehalt für die Verwendungsgruppen II bis VII. Der Gehalt für die…
§ 16 § 16
…Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß. (5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein. (6) Die Beförderung wird, wenn der Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß…
§ 19 § 19
…welche sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen erhöht. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sind sinngemäß anzuwenden.…
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