(1) Der Gemeindebeamte ist zu beschreiben,
a) zwei Jahre nach der Aufnahme oder nach einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder nach einer Betrauung mit einem Funktionsdienstposten und
b) wenn nach Meinung des unmittelbaren Vorgesetzten oder des Gemeindebeamten das Ergebnis der letzten Beschreibung nicht mehr zutrifft und
c) unmittelbar vor einer Beförderung oder einer Betrauung mit einem Funktionsdienstposten.
(2) Die Beschreibung erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten. Die Beschreibung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten nimmt der Bürgermeister allein vor. Die Beschreibung hat sich auf die Dienstleistung des Gemeindebeamten innerhalb des letzten Jahres vor der Beschreibung zu beziehen und ist auf die im Dienst gezeigte geistige und körperliche Befähigung, den Fleiß, die Verläßlichkeit, die Verwendbarkeit und gegebenenfalls auch auf die Leitungseignung einzugehen. Die Beschreibung hat die Feststellung zu enthalten, ob der Gemeindebeamte den zu erwartenden Arbeitserfolg
a) durch besondere Leistungen erheblich überschritten (über dem Durchschnitt),
b) erreicht (Durchschnitt) oder
c) trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen (unter dem Durchschnitt)
hat.
(3) Als Beschreibungszeitraum sind nur Zeiten einer Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
(4) Eine Beschreibung ist bis zu einer neuerlichen Beschreibung wirksam.
(5) Wenn ein Gemeindebeamter als “unter dem Durchschnitt” beschrieben wird, so wird hiedurch die Vorrückung auf ein Jahr gehemmt. Mit Ablauf dieses Jahres ist der Gemeindebeamte neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als “unter dem Durchschnitt” beschrieben, so ist die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer Minderung des Ruhebezuges um 10 v. H. zu verfügen. In der Verfügung der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand muß der Bürgermeister in der Verfügung auch den Zeitpunkt angeben, zu dem der zeitliche Ruhestand endet. Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand kann nur auf die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren verfügt werden. Mit Ablauf eines weiteren Jahres nach Wiederantritt des Dienstes ist der Gemeindebeamte wieder zu beschreiben und bei einer Gesamtbeurteilung als unter dem Durchschnitt vom Bürgermeister zu entlassen.
(6) Solange ein Gemeindebeamter in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist, ist er von jeder Beförderung nach § 16 Abs. 1 GBGO ausgeschlossen.
(7) Die Gesamtbeschreibung ist dem Gemeindebeamten bekanntzugeben. Im Falle einer Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt” sind die damit verbundenen oder vom Bürgermeister auf Grund derselben nach Abs. 5 verfügten Rechtsfolgen in den Bescheid aufzunehmen. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist dem jeweiligen Personalakt anzuschließen.
(8) Nach Aufhebung der Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt“ kann der Bürgermeister nach Anhörung des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) auf Antrag verfügen, daß die Hemmung der Vorrückung ganz oder teilweise nachgesehen wird. Eine solche Verfügung ist dem Gemeindebeamten schriftlich bekanntzugeben. Eine Nachzahlung findet in keinem Fall statt.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 18 § 18
(1) Der Gemeindebeamte ist zu beschreiben, a) zwei Jahre nach der Aufnahme oder nach einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder nach einer Betrauung mit einem Funktionsdienstposten und b) wenn nach Meinung des unmittelbaren Vorgesetzten oder des Gemeindebeamten das Ergebnis der letzte…
§ 27 § 27
…1) Die Entlassung erfolgt a) durch ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis; b) auf Grund einer entsprechenden Gesamtbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5; c) auf Grund einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 5; d) aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht…
§ 28 § 28
…Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften gebunden. Die §§ 18 und 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden. (2) Jeder Gemeindebeamte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu…
§ 101 § 101
…Dienstzweig 7. Verwendungs-, Leistungsverwendungs- oder Funktionsgruppe 8. Art der Verwendung Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 der Prüfungskommission vorzulegen. (4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der von ihm beauftragte Stellvertreter unter Berücksichtigung…