(1) Der Gemeindebeamte darf auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges nur ernannt werden, wenn er die für die Erlangung eines solchen Dienstpostens gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen eine vorgeschriebene Dienstprüfung, erfüllt. Die Ernennung ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) zu beschließen.
(2) Der Gemeindebeamte hat eine für die Erlangung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt. Der Bürgermeister hat dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Ernennung auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges einer niedrigeren Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gemeindebeamten.
(4) Die Ernennung des Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Gemeindebeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, dass er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) Für eine Ernennung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 sinngemäß.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 17 § 17
…Verwendungsgruppe und den Dienstzweig, denen der verliehene Dienstposten angehört, sowie die Gehaltsstufe; e) die allenfalls nach § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 erteilte Auflage; f) die Höhe des Dienstbezuges gemäß § 4 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976; g) den Zeitpunkt…
§ 30a § 30a
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
§ 29 § 29
…5) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Versetzung (Abs. 2 lit.a) oder eine Überstellung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe (§ 7) nicht verschlechtert werden, sodaß ruhegenußfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GBGO im Ausmaß des Durchschnittes der letzten…
§ 46 § 46
…und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund…