(1) Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Abweichend davon erfolgt die Vorrückung in einer Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 15) oder in einer Funktionsgruppe (§ 4 Abs. 16) ausgehend vom Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(2) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April als vollstreckt gilt, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 13 § 13
…§ 13 Bezüge bei Vorrückung (1) Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die…
§ 18 § 18
…die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß. (2) Der Gehalt für die Funktionsgruppen II bis VII ist ident mit dem Gehalt für die Verwendungsgruppen II bis VII. Der Gehalt…
§ 14 § 14
…wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist. (4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen. (5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und…
§ 16 § 16
…auch in Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß. (5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein. (6) Die Beförderung wird, wenn der…
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