(1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z. B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
a) den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß);
b) die Feststellung, daß der Gemeindebeamte den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 unterliegt;
c) den Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme bzw. der Ernennung;
d) das Schema, die Verwendungsgruppe und den Dienstzweig, denen der verliehene Dienstposten angehört, sowie die Gehaltsstufe;
e) die allenfalls nach § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 erteilte Auflage;
f) die Höhe des Dienstbezuges gemäß § 4 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976;
g) den Zeitpunkt, von dem an Dienstbezüge zustehen und
h) den nächsten Vorrückungstermin.
(2) Maßnahmen, die keine Änderung des Dienstzweiges oder der Verwendungsgruppe zur Folge haben (z. B. Versetzungen, Funktionsbetrauungen) sind nicht bescheidmäßig, sondern in Form eines Dienstauftrages zu treffen.
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