LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

FuGG
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gebührenpflicht

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

§ 2

§ 2 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EU) 2017/625, Kapitel VI und Anhang IV, Bedacht zu nehmen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändern sich die Gebühren erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

§ 3

§ 3 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.

§ 4

§ 4 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde fällig.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

§ 5

§ 5 Bemessung der Abgabe

(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

§ 5 a

§ 5a Sicherstellung

(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1. die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls angenommen werden kann, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist,

2. die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und

3. die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses.

(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 6

§ 6 Verfahren

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010

§ 7

§ 7 Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse

(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

§ 7a

§ 7a Entschädigung der Aufsichtsorgane

(1) Die gem. § 24 Abs. 4 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festzulegen hat. Darin ist eine Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie ein pauschalierter Aufwandersatz vorzusehen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 verändert sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändert sich die Entschädigung erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

§ 8

§ 8 Behörde

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 9

§ 9 Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:

1. zum Zweck der Gebührenberechnung und -vorschreibung an Unternehmerinnen/Unternehmer insbesondere Daten zur Identifikation und Zahlungsverbindung der Betriebe bzw. der Unternehmerinnen/Unternehmer, Zeit und Ort der amtlichen Kontrollen sowie Art und Zahl der untersuchten Tiere;

2. zum Zweck der Berechnung und Auszahlung der Entschädigung an Aufsichtsorgane über die erforderlichen Daten nach Z 1 hinaus insbesondere die Generalien, Kontakt- und Zahlungsverbindung der Aufsichtsorgane und Angaben über deren Arbeits- und Zeitaufwand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

§ 10

§ 10 Strafbestimmungen

Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

§ 11

§ 11 EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1. Verordnung über amtliche Kontrollen: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S 27;

2. Durchführungsverordnung (EU) 2019/627: Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709, ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

§ 12

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.

(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

§ 12a

§ 12a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2022

Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

§ 13

§ 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018

§ 13a

§ 13a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 7a, § 9, § 11 und § 12a mit 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 7a können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

§ 14

§ 14 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.